- freie Berufe
- selbstständige Berufstätigkeit, die i.d.R. wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung voraussetzt.- Steuerrechtliche Behandlung: 1. Einkommensteuer: Nach § 18 I Nr. 1 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit: (1) Die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit; (2) die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Abgrenzung der einen „ähnlichen Beruf“ Ausübenden gegen Gewerbetreibende meist schwierig. Maßgebend ist die Ähnlichkeit mit einem der in der Gesetzesvorschrift genannten Berufe.- Ein Angehöriger eines f.B. ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, aber aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird; Vertretung durch andere bei vorübergehender Verhinderung steht nicht entgegen.- 2. Bewertungsgesetz: F.B. sind den gewerblichen Betrieben gleichgestellt (§ 96 BewG; ⇡ Betriebsvermögen).- 3. Gewerbesteuer: Angehörige der f.B. betreiben kein Gewerbe, sind daher nicht Kaufleute und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht, die dagegen für selbstständige Handelsvertreter, Industriepropagandisten, Werbeberater und sonstige Werbefachleute besteht, die nicht Angehörige der f.B., sondern Gewerbetreibende sind.- 4. Umsatzsteuer: Freiberufler unterliegen i.d.R. als ⇡ Unternehmer der Umsatzsteuer; ihre Leistungen sind z.T. steuerbefreit (z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt, § 4 Nr. 14 UStG).
Lexikon der Economics. 2013.